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An dieser Stelle finden Sie Informationen zur Kanzlei und aktuellen Entwicklungen im Privatrecht, Wirtschaftsrecht und Insolvenzrecht. Ob zum Verbraucherinsolvenzverfahren, zur Restschuldbefreiung, zur Forderungsanmeldung und allen anderen interessanten Themen: Hier werden neue Urteile und Gesetzesentwicklungen vorgestellt.

Auch 2012: Schutz vor Pfändungen durch das “P-Konto”

winterliches Köln mit Blick auf den Dom

Ab dem 01.01.2012 müssen Rentner und Bezieher von Sozialleistungen ein sogenanntes „P-Konto“   (=Pfändungsschutzkonto) einrichten, um für Renten- und Sozialleistungen einen Schutz vor Pfändungen zu haben. Bislang wurden sie durch § 55 SGB I 14 Tage nach Geldeingang vor einer Pfändung des Bankkontos geschützt.

Hierzu ein paar kurze Erläuterungen:

1.         Wer sollte ein P-Konto einrichten?

Ein P-Konto braucht nur derjenige einzurichten, dessen Konto bereits gepfändet ist oder eine Pfändung unmittelbar droht. Eine vorsorgliche Einrichtung macht keinen Sinn und kostet in der Regel unnötig Geld. Denn bis zu 4 Wochen nach einer Kontopfändung kann rückwirkend das P-Konto eingerichtet werden.

2.         Was ist ein P-Konto?

Ein P-Konto ist ein normales Bank- oder Sparkassengirokonto, bei dem der Vermerk „Pfändungsschutzkonto“  angebracht wird. Monatliche Zahlungseingänge von mindestens 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) sind danach pfändungsfrei. Wenn am Monatsende der Pfändungsfreie Betrag noch nicht ausgegeben ist, kann dieser auf den unmittelbaren Folgemonat übertragen werden. Ein weiterer Vortrag ist nicht möglich. Damit können maximal 2 Monatsbeträge in einem Monat pfändungsfrei sein (beim Grundfreibetrag also maximal 2.057,78 Euro).

3.         Wieviele P-Konten kann ich haben?

Jede Person darf nur ein „P-Konto“ haben. Eine zentrale Stelle (Schufa) gleicht die Daten ab, so dass eine Beantragung von 2 „P-Konten“ für eine Person nicht möglich ist. Ein P-Konto kann auch nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden. Ehegatten, die bislang ein gemeinsames Konto haben, müssen deshalb ein zweites Konto eröffnen. Das hat allerdings auch den Vorteil, dass der Ehegatte, sofern er eigenes Einkommen hat, einen weiteren Grundfreibetrag nutzen kann.

4.         Habe ich ein Recht auf Einrichtung eines P-Kontos?

Diejenigen, die bereits ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse haben, haben einen Anspruch darauf, dass ihr Konto in ein P-Konto umgewandelt wird. Dieses muss auch kostenlos geschehen. Allerdings sind die Banken berechtigt für die Führung von P-Konten eine monatliche Gebühr zu erheben. Nur selten verlangen Banken und Sparkassen keine Gebühren für diese Leistung. Oftmals betragen die Gebühren 5,00 Euro monatlich, manchmal bis zu 15,00 Euro monatlich. Auskunft über die Preise kann man den Aushängen und Veröffentlichungen der Banken und Sparkassen entnehmen.

5.         Wie erhalte ich höheren Pfändungsschutz, wenn ich Unterhaltspflichten erfülle

Der Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro ist bei jedem P-Konto grundsätzlich pfändungsfrei. Wenn der Kontoinhaber Unterhaltspflichten gegenüber Ehepartnern oder Kindern zu erfüllen hat, steht ihm ein höherer Pfändungsschutzbetrag zu.

Für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird erhöht sich der Freibetrag um 387,22 Euro. Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person können weitere Freibeträge von jeweils 215,73 Euro angesetzt werden.

Seit dem 01.07.2011 betragen die Freibeträge damit:

  • 1.416,11 Euro bei Unterhaltspflicht für eine Person
  • 1.631,84 Euro bei Unterhaltspflicht für zwei Personen
  • 1.847,57 Euro bei Unterhaltspflicht für drei Personen
  • 2.063,30 Euro bei Unterhaltspflicht für vier Personen
  • 2.279,03 Euro bei Unterhaltspflicht für fünf Personen

Jeweils zum 01.07. eines Jahres werden Anpassungen der Werte vom Gesetzgeber vorgenommen.

Voraussetzung für den erhöhten Freibetrag ist jedoch, dass der Kontoinhaber seiner Bank eine entsprechende Bescheinigung über die Unterhaltspflicht vorlegt.

Hierzu sind ihr Arbeitgeber, die Familienkassen, der Sozialleistungsträger oder andere anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen berechtigt. Auch Rechtsanwälte können eine solche Bescheinigung ausstellen. Sofern sie eine solche Bescheinigung benötigen, können Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen. Gegen eine kleine Gebühr kann ich Ihnen in der Regel eine Bescheinigung ausstellen.

Die vorstehenden Informationen wurden im Dezember 2011 erstellt. Spätere Änderungen der Rechtslage und eventuelle Schreibfehler können nicht ausgeschlossen werden. Allerdings stehe ich Ihnen, sofern Sie noch Fragen haben, gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Rechtsanwalt Uwe Schörnig, Köln (Dezember 2011)

Die Pflicht des Schuldners zur Arbeitssuche

 

Rechtsanwalt Uwe Schörnig Insolvenzberatung mit Arbeitsrecht

Ein Schuldner, der im Rahmen seines Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung anstrebt, muss hierfür einige Pflichten (sogenannte Obliegenheiten) beachten. Hierzu gehört nach § 295 InsO insbesondere auch die Pflicht, sich um eine angemessene Beschäftigung (= bezahlte Arbeit) zu bemühen, damit die pfändbaren Beträge aus der Beschäftigung an den Treuhänder/Insolvenzverwalter abgeführt werden können.

Dieser Pflicht eine angemessene Beschäftigung zu suchen kommt der Schuldner nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom im Mai 2011 dann nach, wenn er sich bei der Bundesagentur für Arbeit zumindest arbeitssuchend meldet und er laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern hält. Daneben muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße sieht der Bundesgerichthof zwei bis drei Bewerbungen in der Woche, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Demgegenüber macht der Schuldner zu wenig, wenn er durchschnittlich nur alle drei Monate eine Bewerbung abgibt und sonst keine Aktivitäten entfaltet.

Findet der Schuldner keine abhängige Beschäftigung, kann er auch – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

Allerdings ist er nach § 296 Abs. 2 InsO verpflichtet unabhängig von der Höhe seiner erzielten Einnahmen während der Treueperiode den Betrag an den Verwalter abzuführen, der sich bei einem angemessenen Dienstverhältnis im Rahmen der Pfändbarkeit ergeben würde.

Hat der Selbständige so geringe Einnahmen, dass er keine Zahlungen an den Treuhänder leisten kann, braucht er zwar seine Selbstständigkeit nicht sofort aufgeben, jedoch muss er sich dann intensiv um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen. Das bedeutet, er muss sich auch hier beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden und die oben dargelegten Verpflichtungen erfüllen.

Verstößt er dagegen, haben die Gläubiger die Möglichkeit einen erfolgreichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.

Damit würde der Schuldner nicht von seinen Restschulden frei und könnte auch 10 Jahre lang keinen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

Deshalb sollte sich jeder, der eine Restschuldbefreiung anstrebt, gut über die Pflichten während der Treueperiode informieren und diese beachten.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Uwe Schörnig, Köln (Juli 2011)

 

 

 

Erben in der Wohlverhaltensphase

Rechtsanwalt Uwe Schörnig, Köln Das Gesetz verpflichtet Insolvenzschuldner während der Wohlverhaltensphase Vermögen, das sie von Todes wegen erwerben (insbesondere Erbschaften, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse) zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben, damit auch die Gläubiger von diesem Vermögenszuwachs profitieren.

Bei Verletzung dieser Herausgabepflicht besteht die Möglichkeit, dass dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann.

Nun stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Insolvenzschuldner die Erbschaft gar nicht erst annimmt, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht oder das Vermächtnis ausschlägt. Da hierdurch den Gläubigern Gelder vorenthalten werden, könnte somit eine Obliegenheit (Pflicht) des Schuldners verletzt sein.

In einem Fall, der Nichtgeltendmachung eines Vermächtnisses durch den Insolvenzschuldner, haben das Landgericht Potsdam und das Amtsgericht Potsdam dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung versagt.

Dieses wurde nun vom BGH in einem im März 2011 veröffentlichten Urteil aufgehoben. Erst wenn der Insolvenzschuldner das Vermächtnis tatsächlich angenommen hat, ist er verpflichtet die Hälfte davon an den Treuhänder abzuführen. Ob er erbrechtliche Ansprüche geltend macht oder nicht, bleibt seine eigene Entscheidung. Hierdurch werden dem Insolvenzschuldner Gestaltungsspielräume eröffnet, da er gegebenenfalls das Vermächtnis erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung annehmen und behalten kann, ohne insolvenzrechtliche Pflichten zu verletzen. Die Gläubiger würden dann keinen Anteil daran erhalten. Diese Konsequenz müsse nach dem BGH “in Kauf genommen werden”. Allerdings sollte hierbei berücksichtigt werden, dass die Verjährungsfristen für die Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche zum 1.1.2010 teilweise erheblich verkürzt wurden. Das Versäumen der Fristen führt dazu, dass die erbrechtlichen Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können.

Deshalb sollte sich ein Insolvenzschuldner, der die vom BGH eröffnete Gestaltungsmöglichkeit nutzen möchte, informieren und beraten lassen. Andernfalls kann es passieren, dass nicht nur seine  Gläubiger, sondern auch er ohne den erhofften Geldsegen dasteht.

Wenn Sie hierzu beraten werden möchten, können Sie sich gerne an mich wenden.

Rechtsanwalt Uwe Schörnig, Köln (April 2011)

 

 

Kanzleieröffnung im Rheinauhafen

Blick aus dem Büro über das winterliche Köln

Der Jahreswechsel ist oftmals die Zeit Veränderungen vorzunehmen. So gibt es in diesem Jahr auch bei der Anwaltskanzlei Schörnig Neuerungen.

Seit Januar 2011 bin ich für Sie auch im Rheinauhafen Köln erreichbar. In neuen Räumen mit einem herrlichen Blick über die Stadt freue ich mich Sie ab sofort empfangen zu können.  Selbstverständlich können Sie auch weiterhin – wie gewohnt – Termine in Altenstadt/Hessen (Zentral gelegen im Dreieck Frankfurt/Hanau/Gießen) vereinbaren.

Ich wünsche Ihnen und uns allen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2011.

Uwe Schörnig Rechtsanwalt

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Termine nach vorheriger Vereinbarung